Info - Bootskennzeichen

Für welche Fahrzeuge gilt die Kennzeichnungspflicht?
Die 1995 in Kraft getretene Kennzeichenverordnung (KIFzK\I-BinSch) regelt,
dass Sportboote, die unter den Begriff des Kleinfahrzeuges (< 20 m) fallen,
ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen.
Ausgenommen hiervon sind:

  • - Kleinstfahrzeuge (nur mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge, Beiboote),
  • - Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m,
  • - Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung,
  • - Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z.B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren),
  • - Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung.





 

 
Fahrzeuge, die der Verordnung nicht unterliegen,
können freiwillig ein Kennzeichen führen
,
andernfalls
müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt.
Bei Antragstellung müssen die Eigentumsverhältnisse "glaubhaft" nachgewiesen werden.
Dies erfolgt in aller Regel durch Vorlage eines Kaufvertrages.
Die wichtigsten technischen Daten wie Abmessungen und Motorangaben sind anhand von Herstellerunterlagen, Gutachten, Bootsbriefe o.ä. nachzuweisen.

Wie ist das Kennzeichen anzubringen?
Das Kennzeichen muss
* in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
* dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund
* aussen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs angebracht sein. Zusätzlich darf D als Nationalitätenkennzeichen verwendet werden.

Ab wann gilt die Regelung?
Kennzeichnungspflicht ist ab 1. März 1995 stufenweise in Kraft getreten. Sie gilt inzwischen seit dem 1. Mai 1997 uneingeschränkt für alle der Verordnung unterliegenden Fahrzeuge.

Was geschieht mit ungültigen Kennzeichen?
Der Eigentümer muss ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich entfernen oder unkenntlich machen. Dies gilt auch für abgemeldete Kleinfahrzeuge.


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